AWB Consulting

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Red Flags vom Einkauf 04/01/2022

Neue Dual-Use Verordnung: Wie können und dazu beitragen, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen im Unternehmen effektiv umgesetzt werden?

Lesen Sie hier den Fachartikel von Anja Falkenstein basierend auf mehreren Interviews, unter anderem mit unserem Geschäftsführer Frank Görtz:

https://beschaffung-aktuell.industrie.de/einkauf/red-flags-vom-einkauf/

Red Flags vom Einkauf Import und Export stehen sich näher als gedacht: Für die Verantwortlichen in der Exportkontrolle sind die Informationen, über die der Einkauf verfügt,

16/12/2021

Der Swiss Shipper’s Council (SSC) blickt auf das diesjährige in Luzern zurück. Besonders freut sich der SSC über den Vortrag von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, Direktor am Institute of Customs and International Trade Law und Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, über die , , und .

Mehr Infos unter: https://www.awb-international.de/aktuelles/unternehmensneuigkeiten/rueckblick-auf-das-zollseminar-2021-in-luzern

16/10/2021

Die neue Ausgabe des „Zoll-Profi“ ist erschienen! 👏🏼

Beraterinnen und Berater der AWB geben erneut einen Einblick in aktuelle Themen aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Am 9.9. ist die neue EU-Dual-use-Verordnung in Kraft getreten; in der Ausgabe werden flankierende Neuerungen vorgestellt: Erstens die zeitgleich mit der Neufassung auf nationaler Ebene in Kraft getretene „Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung“.

Zweitens erörtert Johannes Plemper die Möglichkeit mitgliedstaatlicher Beschränkungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die nun an Bedeutung gewinnt.

Die Frage, was Unternehmen nun konkret zur Umsetzung tun müssen, beantwortet Frank Görtz, Geschäftsführer der AWB Consulting, in einem kurzen Praxisinterview.

Die neue Ausgabe finde Sie unter: https://shop.reguvis.de/exportkontrolle/der-zoll-profi/

Viel Spaß beim Lesen!

12/08/2021

Novelle des EU-Exportkontrollrechts: Die wichtigsten Neuerungen! (Teil II)

Die neue Dual-Use Verordnung tritt am 09.09.21 in Kraft. Bis dahin möchten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen geben:

Erweiterung des „Ausführer“-Begriffs

Der Anwendungsbereich des Begriffs „Ausführer“ ist um einen Auffangtatbestand erweitert worden. Neuerdings ist eine natürliche Person „Ausführer“ im Sinne des Art. 2 Nr.3 Dual-Use VO, wenn sich zur Ausfuhr bestimmte Dual-Use Güter in dessen persönlichem Gepäck befinden.
Darüber hinaus bleibt es bei der bestehenden Definition, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Ausfuhr bestimmt. Handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst oder wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Gleiches gilt auch über die Person, die entscheidet Software oder Technologie außerhalb des Zollgebiets der EU zu übertragen oder bereitzustellen.
Im Zusammenhang mit der Ausfuhr ist hervorzuheben, dass die Aufbewahrungspflicht gem. Art. 27 III Dual-Use VO für relevante Ausfuhrunterlagen nun fünf Jahre statt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres beträgt.
Die Pflicht, bei Verbringung von gelisteten Gütern innerhalb des Zollgebiets auf den einschlägigen Geschäftspapieren den Hinweis zu vermerken, dass diese bei Ausfuhr aus dem Zollgebiet einer Kontrolle unterliegen gem. Art. 11 IX Dual-Use VO, bleibt unverändert.
Die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ergibt sich nun entweder aus dem Niederlassungsprinzip oder Belegenheitsprinzip im Sinne des Art. 12 II Dual-Use VO.
Ist der Ausführer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig oder niedergelassen, so ist dessen Behörde für die Genehmigung zuständig gemäß dem Niederlassungsprinzip. Falls der Ausführer in keinem EU-Mitgliedsstaat ansässig oder niedergelassen ist, so ist die Behörde eines Mitgliedsstaates für die Genehmigung zuständig, in welchem sich die Güter befinden gemäß dem Belegenheitsprinzip.

EU-Allgemeingenehmigung für Software und Technologie

Die EU-Allgemeingenehmigungen sind um die EU007 „Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien“ erweitert worden.
Diese erfordert, dass die Muttergesellschaft eine in der EU oder in den EU001 Ländern (Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, UK und USA) ansässige juristische Person ist und der Endverwender eine vollständig im Besitz und unter Kontrolle befindliche Tochter- oder Schwestergesellschaft des Ausführers ist. Die definierten Bestimmungsländer sind weit gefasst. Ausgenommen von der Genehmigung sind Güter des Abschnitts I des Anhangs II sowie Güter, welche Bezug zur Position 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j haben.
Zu beachten ist, dass die Ausfuhr 30 Tage vorher angemeldet werden muss, eine Meldepflicht besteht und ein wirksames ICP vorzuweisen ist. Die ausgeführte Technologie und Software darf nur zur Produktentwicklung verwendet werden und ist anschließend an den Ausführer zurückzugeben.

EU-Allgemeingenehmigung für Verschlüsselungstechnologie

Die neue EU-Allgemeingenehmigung EU008 „Verschlüsselung“ umfasst nur Güter, welche veröffentlichte oder kommerziell erhältliche Kryptostandards verwenden und nicht für behördliche Verwendung entwickelt wurden.
Bezüglich der Bestimmungsziele sind, außer bei Ländern im Zollgebiet der Union, Beschränkungen zu beachten. Die Genehmigung gilt nicht für eine Ausfuhr in die EU001 Länder, in Staaten gegen die ein Waffenembargo besteht gem. Art. 2 Nr.19 oder in Länder, gegen die EU-Sanktionen im Dual-Use Bereich verhängt worden.
Die Ausfuhr ist 10 Tage vorher anzumelden und es besteht eine Meldepflicht. Das BAFA hat erklärt, dass anders als bei anderen EU-Allgemeingenehmigungen in Deutschland weiterhin die nationalen Allgemeine Genehmigung 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit – genutzt werden kann. Der Ausführer hat somit eine Wahlfreiheit.

20/07/2021

Die neue Dual-Use Verordnung tritt am 09.09.21 in Kraft. Bis dahin möchten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen geben:

Technische Unterstützung

Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Erbringung technischer Unterstützung gelisteter Dual-Use Güter gem. Art. 8 Dual-Use VO, falls diese aufgrund von Informationen für eine kritische Verwendung im Sinne des Art. 4 I Dual-Use VO bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Eine kritische Verwendung im Sinne des Art. 4 I Dual-Use VO liegt vor, falls die technische Unterstützung Güter betrifft, welche für ABC-Waffen oder Flugkörper verwendet werden können, die Güter eine militärische Endverwendung in Embargoländer haben oder Bestandteil eines Militärguts sind, das sich auf einer nationalen Militärliste befindet.

Menschenrechtsverletzung

Des Weiteren können nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung ab jetzt genehmigungspflichtig sein gem. Art. 5 Dual-Use VO.
Eine Genehmigungspflicht besteht, falls Informationen vorliegen, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die interne Repression und/oder für die Begehung schwerwiegender Verstöße gegen Menschenrechte und das humane Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Diese Regelung stellt eine Erweiterung des Catch-All Prinzips dar und ist eine Reaktion auf die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“.

Kooperation der Mitgliedsstaaten

Um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelungen zu verbessern und sicherzustellen, werden von den Mitgliedsstaaten neuerdings Maßnahmen getroffen, welche eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, bspw. Zoll-, Genehmigungs- und Strafverfolgungsbehörden, ermöglichen.
Weiterhin wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt gem. Art. 24 II Dual-Use VO. Diese besteht neben einem Vorsitzeden aus je einem Vertreter eines Mitgliedsstaates und prüft alle Anwendungsfragen der Dual-Use VO, die entweder vom Vorsitzenden oder einem Vertreter eines Mitgliedsstaates vorgelegt werden. Wenn die Koordinierungsgruppe es für erforderlich hält, tritt sie hierbei in Kontakt mit Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstigen Betroffenen der Dual-Use VO.

Photos from AWB Consulting's post 17/06/2021

Der 32. Europäischer Zollrechtstag findet im Helmut Schmidt Auditorium der Bucerius Law School statt und steht unter dem Motto "Ausblick 2030 - Zoll und Zollrecht in der Zukunft" mit vielen spannenden Themen und Panels. In dieser hybriden Veranstaltung nehmen bis zu 200 Experten teil und wir freuen uns zumindest - teilweise - wieder live und nicht nur online dabei zu sein.

06/11/2020

Many people talk and write about and its impact on customs processes and customs declaration obligations. – We and together with our cooperation partner UK Customs Solutions Ltd, one of the largest customs brokers in the UK, develop specific customs handling solutions tailored to your supply relationship with the UK and put them into practice.



Please contact us for further information.

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Viele reden und schreiben über Brexit und seine Auswirkungen auf die Zollprozesse und Zollanmeldeformalitäten. – Wir und entwickeln zusammen mit unserem Kooperationspartner UK Customs Solutions Ltd, einem der größten Customs Broker im Vereinigten Königreich, spezifische, auf Ihre Lieferbeziehungen mit UK zugeschnittene Zollabwicklungs-Lösungen und setzen diese zielgerichtet in die Praxis um.



Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

ZOLL.EXPORT | Die Fachzeitschrift für Zoll- und Exportabwicklung 04/11/2020

Das Jahr 2020 ist geprägt durch COVID-19. In praktisch jeder Branche sind die Auswirkungen zu spüren.

Doch welche Folgen hat COVID-19 auf die Umsetzung von Zollprojekten? Und welche Möglichkeiten ergeben sich vielleicht aus der aktuellen Situation?

Jetzt das Interview von Frank Görtz in der Zoll.Export lesen:
https://www.awb-consulting.de/interview-zu-covid19-in-zoll-export/

Oder direkt ein Probeheft bestellen:
https://www.zoll-export.de/

ZOLL.EXPORT | Die Fachzeitschrift für Zoll- und Exportabwicklung Aus der Praxis für die Praxis: Deutschlands große Fachzeitschrift für Verantwortliche in der Zoll- und Exportabwicklung.

28/08/2020

🔹 𝐓𝐡𝐞 𝐄𝐔 – 𝐕𝐢𝐞𝐭𝐧𝐚𝐦 𝐅𝐫𝐞𝐞 𝐓𝐫𝐚𝐝𝐞 𝐀𝐠𝐫𝐞𝐞𝐦𝐞𝐧𝐭: 𝐌𝐚𝐤𝐢𝐧𝐠 𝐭𝐡𝐞 𝐁𝐞𝐧𝐞𝐟𝐢𝐭𝐬 𝐂𝐨𝐮𝐧𝐭 𝐢𝐧 𝐏𝐫𝐚𝐜𝐭𝐢𝐜𝐞 🔹
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The EU – Vietnam free trade agreement offers exporters an enticing instrument to explore new markets or production locations. For the customs benefits to count in practice, however, careful planning is required. Exporters must integrate a system of very complex rules of origin in their internal processes in order to establish preferential origin. One tried and tested method is to initiate a “preferential trade project” under the umbrella of an inter-departmental project team using an IT-based workflow. This team will be responsible for managing the procurement of input materials whilst simultaneously calculating preferences.

Since economic liberalisation in the 1990s, Vietnam has attracted great interest as a potential location for production and export as well as a sales market. In particular, the free trade agreement (FTA) between the EU and Vietnam can increase the attractiveness of Vietnam as a production location for subsidiaries of companies based in the EU. Companies could therefore produce goods in Vietnam for the EU market, importing them to the EU under preferential tariff rates.

However, before importers can utilise such preferential tariff rates, the products themselves have to originate in Vietnam or the EU. The exporter is usually responsible for proving this is the case.

Goods produced in Vietnam or the EU are likely to contain a certain amount of non-originating input materials. Accordingly, the exporter will have to prove that the manufactured products originate in the EU or Vietnam by showing they have been sufficiently worked and processed within the agreement’s geographic scope (Art. 5 Prot. No. 1).

Legal certainty and planning security regarding rules of origin
In order to ensure legal certainty and create a firm foundation for business planning, exporters need to know the specific conditions for acquiring origin - in particular, which rules of origin apply.

In addition, the organisation and infrastructure of the project, the integrated approach to targeted management of the procurement process and, finally, putting the strategy into practice must be planned and executed by experts.
Services of the AWB in connection with the internal implementation of preferential agreements.

We have extensive experience in utilising the benefits of preferential agreements and their internal implementation. In this respect, our consultancy services range from efficient workflow-based management/coordination of your preferential trade project to the implementation of a preference-related IT, procedural and organisational structure including the integration of legal advice. In this respect, we are not restricted to Germany or the EU since our specialised network of partners enables us to implement projects within a global context.

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➡️ Want more details?
➡️ https://www.awb-consulting.de/en/the-eu-vietnam-free-trade-agreement-making-the-benefits-count-in-practice

(Senior) Prozess- und IT-Consultant Zoll- und Exportkontrolle (m/w/d) | AWB Consulting 12/08/2020

IT-Affin? Lust auf Zoll & Exportkontrolle -Wir suchen Verstärkung!

https://www.awb-consulting.de/karriere/senior-prozess-und-it-consultant-zoll-und-exportkontrolle-m-w-d/

(Senior) Prozess- und IT-Consultant Zoll- und Exportkontrolle (m/w/d) | AWB Consulting Wenn du eine neue Herausforderung in einem dynamischen Team suchst, prozess- und IT-affin bist, „out of the box“ denkst sowie gerne praktisch und teamorientiert arbeitest, dann bist du bei uns richtig. Wir setzen auf eine heterogene Zusammensetzung unseres Teams: du passt beispielsweise zu uns, ...

23/07/2020

🔹 "𝗚𝗲𝘁 𝗼𝘂𝘁 𝗻𝗼𝘄 𝗼𝗿 𝗿𝗶𝘀𝗸 𝘁𝗵𝗲 𝗰𝗼𝗻𝘀𝗲𝗾𝘂𝗲𝗻𝗰𝗲𝘀" 🔹
Die nächste Runde im Handelskonflikt zwischen USA und Europa

Nun spitzt sich die Lage zu: Am 15. Juli hat das US-State Department weitreichende Änderungen zum Sanktionsgesetz CAATSA (Countering American Adversaries Through Sanctions Act) bekanntgegeben. Noch am selben Tag hat US-Außenminister Mike Pompeo in einer Pressekonferenz diese auch begründet (https://www.state.gov/secretary-michael-r-pompeo-at-a-press-availability-9/).

Das europäische Projekt NORD STREAM 2 soll verhindert werden. Deshalb wurden bisherige Freistellungen von CAATSA für dieses Projekt aufgehoben. Ursprünglich waren Energieprojekte, die bereits vor dem August 2017 gestartet wurden, ausgenommen von CAATSA-Sanktionen.

Ab sofort können damit alle Aktivitäten sowohl für NORD STREAM 2 als auch für das Folgeprojekt TurkStream seitens der USA sanktioniert werden.

Pompeo drohte europäischen Firmen mit dem markanten Satz “Get out now or risk the consequences“ und machte damit deutlich, wie gefährlich eine Beteiligung von europäischen Firmen an diesen Projekten sein kann, denn jedes beteiligte Unternehmen geht nun das Risiko ein, durch die USA sanktioniert zu werden.

In den nun veröffentlichten Guidelines (https://www.state.gov/caatsa-crieea-section-232-public-guidance/) werden die Änderungen von CAATSA dargestellt.
Ein Schwerpunkt der Verschärfung bezieht sich auf die Finanzinvestitionen, die auch in der FAQ unter Punkt 7 mit der Interpretation zu „Investments“ definiert werden.

Damit verschärft sich der Handelskonflikt zwischen den USA und Europa – dabei insbesondere auch für Deutschland. So hat auch der deutsche Außenminister Heiko Maas diese Sanktionsverschärfung stark kritisiert als eine Missachtung der Souveränität Europas. Gleichzeitig stellt er klar, dass extraterritoriale Sanktionen abgelehnt werden.

Auch bleibt der Vorwurf, dass die USA hier eher eigene Wirtschaftsinteressen verfolgen und das eigene Sanktionsrecht hierfür nutzen, denn die USA haben großes Interesse daran, ihr Flüssiggas in Europa zu verkaufen.

Alle betroffenen Unternehmen werden nun ihre weitere Beteiligung an den Projekten prüfen und die Risiken der US-Sanktionen abwägen müssen. Diese Sanktionen können Einreiseverbote in die USA, Verluste von Assets in den USA und der Rückzug von US- und anderen Geschäftspartnern sein, die sich strikt an die US-Gesetze – auch extraterritorial – halten.

Fraglich bleibt leider auch, ob und wie ein wirksamer Schutz vor US-Sanktionen für beteiligte Unternehmen durch die Europäische Union und Deutschland gewährleistet werden kann und soll.

In der Vergangenheit ist dies nicht gelungen. Und so wichtig dies auch für die Zukunft wäre – es würde vermutlich auch den Handelskonflikt mit den USA weiter verschärfen.

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🇩🇪 www.awb-consulting.de/get-out-now-or-risk-the-consequences-die-naechste-runde-im-handelskonflikt-zwischen-usa-und-europa

🇬🇧 www.awb-consulting.de/en/get-out-now-or-risk-the-consequences-next-round-in-the-trade-conflict-between-the-usa-and-europe

17/07/2020

🔹 „𝗩𝗲𝗿𝘀𝘁𝗲𝗰𝗸𝘁𝗲“ 𝗭ö𝗹𝗹𝗲 𝗯𝗲𝗶 𝗘𝘅𝗽𝗼𝗿𝘁𝘄𝗮𝗿𝗲𝗻: 𝗭𝗼𝗹𝗹𝘃𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲 𝗶𝗱𝗲𝗻𝘁𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗱 𝗪𝗲𝘁𝘁𝗯𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝘀𝘃𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲 𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝗻 🔹

In Zeiten wirtschaftlicher Verunsicherung suchen exportorientierte Unternehmen nach Möglichkeiten, Kostenvorteile zu identifizieren, die sich – unentdeckt – in der Supply Chain verbergen. Durch eine Anpassung der Lieferstruktur lassen sich Wettbewerbsvorteile im internationalen Handel sichern. Früher oder später stoßen Controller oder Zollverantwortliche dabei auf die Frage, ob sich Zollvorteile durch die Nutzung von besonderen Zollverfahren generieren lassen.

𝗪𝗲𝗻𝗶𝗴𝗲𝗿 𝗭𝗼𝗹𝗹𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 𝗱𝘂𝗿𝗰𝗵 „𝗔𝗸𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗩𝗲𝗿𝗲𝗱𝗲𝗹𝘂𝗻𝗴“?

Werden beispielsweise Vormaterialien nur temporär in die EU eingeführt, um sie – in einem Endprodukt enthalten – zu einem späteren Zeitpunkt wieder aus der EU zu exportieren, bietet das Verfahren der „Aktiven Veredelung“ Zollvorteile oder gar Einsparpotenziale. Denn unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, etwaige Zölle auf die lediglich temporär eingeführten Vormaterialien nicht anfallen zu lassen: Schließlich gehen die Vormaterialien nicht in den Wirtschaftskreislauf der EU ein. Allerdings ist eine Bewilligung der Zollstellen notwendig.

𝗞𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻𝘀𝘁𝗿𝘂𝗸𝘁𝘂𝗿 𝗱𝗲𝗿 𝗟𝗶𝗲𝗳𝗲𝗿𝗸𝗲𝘁𝘁𝗲 𝗸𝗿𝗶𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵 𝗵𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗳𝗿𝗮𝗴𝗲𝗻

Je komplexer die Strukturen, desto mehr lohnt sich ein kritischer Blick auf die Kostenstruktur der Lieferkette und des Produktionsprozesses: Auch exportorientierte Produktionsunternehmen mit diversifizierten Lieferstrukturen können das Prinzip nutzen. Oftmals führen auch ihre Lieferanten Vormaterialien aus Drittländern ein und entrichten Zölle, welche sie bei Lieferung der Halberzeugnisse an Abnehmer in der EU (Produzenten) weiterbelasten. Diese sind für den Produzenten mangels Beteiligung am Einfuhrprozess auf den ersten Blick nicht erkennbar. Führt der Produzent die bezogenen Halberzeugnisse verbaut in einer Ware der nächsthöheren Handelsstufe (Exportware) aus, trägt er die Zollbelastung auf die Vormaterialien, obwohl sie letztlich gar nicht in den freien Warenverkehr der EU eingehen. Zwar belastet der Produzent diese „versteckten Zölle“ über den Verkaufspreis wiederum an seinen drittländischen Kunden weiter und neutralisiert sie dadurch im Ergebnis. Der Verkaufspreis gegenüber dem drittländischen Kunden ist jedoch unnötig hoch – und damit ggf. weniger attraktiv als der eines Konkurrenten.

𝗪𝗲𝘁𝘁𝗯𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝘀𝘃𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲 𝗱𝘂𝗿𝗰𝗵 „𝗔𝗻𝘀𝗰𝗵𝗹𝘂𝘀𝘀𝘃𝗲𝗿𝗲𝗱𝗲𝗹𝘂𝗻𝗴“

Ein weiterer Ansatzpunkt zur Identifikation von Zollvorteilen bzw. Einsparpotenzialen besteht also darin, „versteckte“ Zölle auf eingeführte Vormaterialien, die im Bezugspreis von Halbezeugnissen enthalten sind, zu erkennen und sie im Rahmen der „Aktiven Veredelung“ unter Nutzung der sog. Anschlussveredelung zu eliminieren. Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um mehrere verkettete Verfahren der „Aktiven Veredelung“.

Gelingt es dem Produzenten in Abstimmung mit seinen Lieferanten, eine dokumentierte, durchgängige Prozess- und Zollverfahrenskette aufzusetzen, sollte sich in der Folge der Bezugspreis der Halberzeugnisse deutlich verringern. Kann der Produzent des exportierten Endprodukts das Preisniveau gegenüber seinen drittländischen Kunden halten, erhöht sich seine Gewinnmarge. Handelt es sich um die Marktführung eines neuen Produkts, ergibt sich für ihn dadurch ein Wettbewerbsvorteil.

𝗪𝗮𝘀 𝘄𝗶𝗿 𝗳ü𝗿 𝗦𝗶𝗲 𝘁𝘂𝗻 𝗸ö𝗻𝗻𝗲𝗻

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung potenzieller Zolleinsparpotenziale, indem wir Ihre Lieferkette auf möglicherweise versteckte Zollkosten hin untersuchen. Dabei bringen wir unsere gesamte Bandbreite an Erfahrung in der effizienten internen Prozessgestaltung (Schnittstellen zum Vertrieb, zum Einkauf sowie zur Sicherstellung der Zollabwicklung etc.) und in der Abstimmung mit Lieferanten zum Einsatz. Da die AWB das gesamte Spektrum zollrelevanter Beratung abdeckt, sind wir ebenfalls in der Lage, die betreffenden Zollverfahren zu beantragen und die Zollabfertigung für Ihr Unternehmen zu organisieren.

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💡 Weitere Informationen gibt es hier:
➡️ https://www.awb-consulting.de/versteckte-zoelle-bei-exportwaren-einsparpotenziale-identifizieren-und-wettbewerbsvorteile-sichern

13/07/2020

🔹 𝗭𝗼𝗹𝗹? 𝗜𝗧? 𝗔𝗺 𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝗻 𝗶𝗻𝘁𝗲𝗴𝗿𝗶𝗲𝗿𝘁! 🔹

Die Umsetzung der Digitalisierung von Geschäftsprozessen fordert Zoll- und Außenwirtschaftsverantwortliche in signifikanten Umfang. Der Einfluss der Digitalisierung auf die relevanten Produktions-, Einkaufs-, Vertriebs- und Logistikprozesse mit Bezug zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht erfordert in hohem Maß Veränderungen. Andererseits bietet sich die Chance, effiziente und zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln.

𝗗𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗶𝘀𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀- 𝘂𝗻𝗱 𝗔𝘂𝘁𝗼𝗺𝗮𝘁𝗶𝘀𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗼𝘁𝗲𝗻𝘇𝗶𝗮𝗹𝗲 𝗲𝗿𝗸𝗲𝗻𝗻𝗲𝗻

Die erste Herausforderung besteht darin, Digitalisierungsansätze und -potenziale zu identifizieren, zu priorisieren und in ein Projektformat zu fassen. Für Prozesse im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich ist der umsetzungsverantwortliche Fachbereich meist die Zoll- und Exportkontrollfunktion in Zusammenarbeit mit weiteren Bereichen (insbesondere IT und Logistik). Der Aufbau einer integrierten, maßgeschneiderten Projektorganisation ist unabdingbar.

Mitarbeiter mit Fähigkeiten in Zoll, Informationstechnologie sowie im Projektmanagement sind in den Unternehmen jedoch bislang rar. Oft arbeiten Unternehmen mit externen Beratern zusammen, die integrierte Teams aufgebaut haben.

𝗣𝗿𝗼𝘇𝗲𝘀𝘀𝗲 𝗼𝗽𝘁𝗶𝗺𝗮𝗹 𝗴𝗲𝘀𝘁𝗮𝗹𝘁𝗲𝗻

Dabei bieten sich Chancen, Prozesse effektiver zu gestalten. Ein erster quick win kann im Aufbau automatisierter Schnittstellen zur Übermittlung zollanmelderelevanter Datensätze aus den ERP-Systemen des Unternehmens (Zollanmelder) an den Dienstleister (Zollvertreter) liegen. Geben Unternehmen mittels eigener Software Zollanmeldungen ab, müssen Schnittstellen zur Datenübertragung aus dem ERP-System hin zur Zollsoftware aufgebaut werden. So sichern Unternehmen Daten- und Prozesshoheit und erzielen in kurzer Zeit signifikante Effizienzgewinne und Kostenvorteile.

𝗗𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹- 𝘂𝗻𝗱 𝗭𝗼𝗹𝗹𝘀𝘁𝗿𝗮𝘁𝗲𝗴𝗶𝗲 𝘇𝘂𝘀𝗮𝗺𝗺𝗲𝗻𝗯𝗿𝗶𝗻𝗴𝗲𝗻

Digitalisierungs- und Automatisierungsoptionen ergeben sich insbesondere bei Freihandelsabkommen. Aus Freihandelsabkommen resultierende Präferenzabkommen gewinnen immer größere Bedeutung bei der Erschließung von Märkten, denn bei Erfüllung der Voraussetzungen ergeben sich Zollvorteile. Der Präferenzursprung einer Ware wird meist durch den Nachweis des Ursprungserwerbs mittels ausreichender Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien im Abkommensraum belegt.

Vor Markteintritt bzw. Produkteinführung sollten Unternehmen analysieren, ob sich das Produkt beim Import im Abkommensmarkt als Präferenzursprungsware qualifiziert und dies fortlaufend in materiell- und formalrechtlicher Hinsicht belegt werden kann. Basierend auf einer in den ERP-Systemen gepflegten Stückliste wird dieser Nachweis (im Wesentlichen) anhand des Präferenzursprungs der eingesetzten Vormaterialien sowie unter Einbeziehung weiterer produktspezifischer Kosten- und Preiselemente geführt. Bei einem neu zu bewertenden Produkt findet diese Analyse bereits im Vergabeprozess der Vormaterialien statt. An dieser Stelle sind schnittstellenübergreifende Prozesse erforderlich. Nur so kann in Planungsszenarien eine fortlaufende Abstimmung und Entscheidungsfindung zwischen allen Funktionen gewährleistet werden.

Während der Vertriebsdauer eines Produkts sollten revisionssichere IT-Tools zum Monitoring der fortlaufenden Erfüllung der Ursprungskriterien, zur Re-Kalkulation des Präferenzursprungs und zum Nachhalten der Ursprungsnachweise der Vormaterialien (Lieferantenerklärungen) zum Einsatz kommen. Diese sind darüber hinaus auch geeignet, eventuellen zivilrechtlichen Ansprüchen von Kunden im Fall fehlerhaft ausgestellter Präferenznachweise vorzubeugen.

𝗙𝗮𝘇𝗶𝘁

Auf kurze bis mittlere Sicht sind Unternehmen gefordert, eine digitale und weitestgehend automatisierte Prozessarchitektur aufzubauen, um bisher nicht genutzte Effizienz- und Kosteneinsparpotenziale zu heben. Integrierte Zoll/IT-Teams sind hierfür eine Grundvoraussetzung – sei es unternehmensintern oder bei der Inanspruchnahme spezifischer Projektberatungsleistungen durch Dienstleister.

𝗪𝗮𝘀 𝘄𝗶𝗿 𝗳ü𝗿 𝗦𝗶𝗲 𝘁𝘂𝗻 𝗸ö𝗻𝗻𝗲𝗻

Wir beraten an der Schnittstelle von Zoll und IT und unterstützen Sie bei der Planung und Implementierung einer Zoll-IT-Strategie. Dabei verstehen wir uns als Brücke zwischen den beteiligten Funktionen und Abteilungen, um Ihr Zoll-IT-Projekt umzusetzen.

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📖 Text von Frank Görtz und Michael Tomuscheit, Geschäftsführer von AWB-Consulting

💡 Mehr Informationen gibt es hier:

➡️ https://www.awb-consulting.de/zoll-it-am-besten-integriert-digitalisierung-der-zollprozesse-und-strategie-der-zollfunktion/

09/07/2020

🔹 𝗪𝗶𝗿 𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝗲𝗻 𝘃𝗼𝗿: 𝗔𝗻𝗴𝗲𝗹𝗮 𝗙𝗮𝗻𝗸𝗵ä𝗻𝗲𝗹 🔹

Bei der Umsetzung von Zoll- und Außenwirtschafts-IT-Projekten vertrauen wir auf ein weltweites Netzwerk an IT-Spezialisten und Freiberuflern. Dies sind unter anderem SAP GTS Berater (auch spezialisiert auf Sonderthemen wie Aktive Veredelung), Programmierer (Java, ABAP etc.), Softwarearchitekten, Daten- und Analytics-Experten oder Change-Management-Spezialisten.

Hier arbeiten wir eng mit Angela Fankhänel zusammen, die das IT-Berater-Netzwerk koordiniert. Angela unterstützt als freiberufliche Beraterin Unternehmen bei der Auswahl und Implementierung von Zollsoftwarelösungen. Nach ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau war sie zunächst als Zolldeklarantin am Flughafen Zürich tätig. Seit 1998 steht die Entwicklung, Auswahl und Implementierung von Standardsoftwarelösungen für Zollabwicklung und Exportkontrolle im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, zunächst bei der SAP AG, danach bei führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Als „Head of Process Standardization Customs” war sie bei der DHL Global Forwarding Management GmbH im Bereich Global Customs zuständig für den Aufbau von weltweiten Zoll-Standardprozessen und deren Umsetzung in IT. Seit 2016 ist sie als freiberufliche Unternehmensberaterin tätig.

„Kommunikation umfasst die Fähigkeit, sich anderen mitzuteilen und andere zu verstehen. In Zoll-IT-Projekten ist dieses gegenseitige Verstehen der Schlüssel zum Erfolg“, sagt die Zollsoftware-Expertin. „Da die Anforderungen und das inhaltliche Verständnis von IT und Fachabteilung oft weit auseinander liegen, ist es wichtig, Brücken zu bauen statt Mauern zu errichten.“

Wir freuen uns, mit Angela Fankhänel eine weitere Praktikerin und Top-Spezialistin auf ihrem Gebiet zu unserem Team zählen zu dürfen. Ihre Expertise ergänzt das Portfolio der AWB Consulting GmbH – so können wir Sie und Ihr Projekt optimal unterstützen.

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💡 Hier können Sie mehr erfahren:
➡️ www.awb-consulting.de/netzwerk

07/07/2020

🔹 𝗝𝗨𝗩𝗘 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗺𝗮𝗿𝗸𝘁 𝘀𝗰𝗵𝗿𝗲𝗶𝗯𝘁 ü𝗯𝗲𝗿 𝗔𝗪𝗕 𝗖𝗼𝗻𝘀𝘂𝗹𝘁𝗶𝗻𝗴 🔹

Wir freuen uns über den Artikel, der nun online auf den Seiten von JUVE Steuermarkt über die AWB Consulting GmbH zu lesen ist.

Dort heißt es: „Die auf Zoll-, Außenwirtschafts- und Umsatzsteuerfragen spezialisierte Kanzlei AWB verstärkt sich mit zwei Inhouse-Experten: Frank Görtz (50) von der Lufthansa und Michael Tomuscheit (40) von BMW haben zum Juli als Geschäftsführer der Tochter AWB Consulting die Verantwortung für die Prozess- und Organisationsberatung sowie die Digitalisierung von Zoll- und Außenwirtschaftsthemen übernommen.“

Auch unsere drei Standorte in Münster, Hamburg und München finden im neu erschienen Artikel Erwähnung. Wir freuen uns über diesen Pressebericht.

❓ Neugierig? Hier finden Sie den ganzen Artikel:
➡️ www.juve-steuermarkt.de/nachrichten/namenundnachrichten/2020/07/ausbau-in-hamburg-und-muenchen-awb-holt-sich-verstaerkung-von-bmw-und-lufthansa

06/07/2020

🔹 𝗗𝗶𝗲 𝗙𝗼𝗹𝗴𝗲𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗖𝗼𝗿𝗼𝗻𝗮-𝗣𝗮𝗻𝗱𝗲𝗺𝗶𝗲: 𝗘𝗻𝗱𝗲 𝗱𝗲𝗿 𝗝𝘂𝘀𝘁-𝗶𝗻-𝘁𝗶𝗺𝗲-𝗣𝗿𝗼𝗱𝘂𝗸𝘁𝗶𝗼𝗻? 🔹

Der Ausbruch der aktuellen Corona-Pandemie hat neben den Auswirkungen auf die Gesellschaft und das soziale Leben bereits heute massive wirtschaftliche Folgen. Wirtschaftswissenschaftler gehen von einer schweren, wenn nicht gar der stärksten Rezession für die Wirtschaft seit dem Zweiten Weltkrieg aus. Die Arbeitswelt und auch der grenzüberschreitende Warenverkehr werden sich nachhaltig verändern. Wie wird sich die bisherige „Just-in-time-Produktion“ verändern – und welche zollrechtlichen Möglichkeiten für die Alternativen gibt es?

𝗕𝗲𝗱𝗮𝗿𝗳𝘀𝘀𝘆𝗻𝗰𝗵𝗿𝗼𝗻𝗲 𝗣𝗿𝗼𝗱𝘂𝗸𝘁𝗶𝗼𝗻 𝗶𝗻 𝘃𝗶𝗲𝗹𝗲𝗻 𝗣𝗿𝗼𝗱𝘂𝗸𝘁𝗶𝗼𝗻𝘀𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻

In vielen Produktionsunternehmen sind die Produktionsabläufe „Just-in-time“ organisiert. Dies bedeutet, dass nur nach der Bedarfslage Güter produziert und geliefert werden. Man spricht hierbei auch von der bedarfssynchronen oder auch bedarfsorientierten Produktion mit dem Schwerpunkt auf die Logistik. Dies birgt aber das Risiko eines Ausfalls der gesamten Produktion, wenn nur eine wichtige Komponente fehlt und deshalb die Bänder stillstehen.
Eingeführt wurde dieses Prinzip in Zeiten, in denen eine weltweite durchgängige Lieferung von Waren über die verschiedenen Verkehrsträger gesichert und üblich war. Dies hat sich durch die Corona-Pandemie plötzlich geändert und viele Unternehmen kämpfen nun mit den Folgen.

𝗣𝗿𝗼𝗱𝘂𝗸𝘁𝗶𝗼𝗻𝘀𝘀𝘆𝘀𝘁𝗲𝗺 𝗝𝘂𝘀𝘁-𝗶𝗻-𝘁𝗶𝗺𝗲 𝘄𝗶𝗿𝗱 𝗮𝘂𝗳 𝗱𝗲𝗻 𝗣𝗿ü𝗳𝘀𝘁𝗮𝗻𝗱 𝗴𝗲𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝘁

Das Produktionssystem Just-in-time wird nun weltweit von den betroffenen Unternehmen hinterfragt und auf den Prüfstand gestellt. Wenn die relevanten Vorprodukte und Handelswaren nicht aus Deutschland oder einem Land der Europäischen Union hergestellt und geliefert werden, dann ergeben sich automatisch Fragen nach zollrechtlichen Lösungen für Nichtunionswaren. Die Unternehmen müssen analysieren, welche Zollverfahren ihnen nutzen können.
Stellt man fest, dass die Güter zollfrei eingeführt werden können, dann sollte das Zollverfahren der Überlassung zum freien Verkehr genutzt werden. Schwieriger ist die Beurteilung, wenn tatsächlich Zölle und damit Einfuhrabgaben anfallen. Es bedarf dann einer genauen Wirtschaftlichkeitsprüfung, ob die Überführung in den freien Verkehr sinnvoll ist oder besser ein anderes Zollverfahren genutzt werden sollte. Relevant für unsere Fragestellung sind dabei die besonderen Verfahren nach Artikel 210 der VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex). Diese unterteilen sich nach Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung und bedürfen vorab einer Bewilligung der Zollbehörden.

𝗟𝗮𝗴𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴: 𝗭𝗼𝗹𝗹𝗹𝗮𝗴𝗲𝗿 𝘂𝗻𝗱 𝗙𝗿𝗲𝗶𝘇𝗼𝗻𝗲𝗻

Zur Prüfung der Alternativen für die Just-in-time-Lieferung ist hierbei besonders das besondere Verfahren der Lagerung empfehlenswert, da die anderen besonderen Verfahren hierfür nur sehr eingeschränkt nutzbar sind. Die Lagerung unterteilt sich nach Zolllagern und Freizonen. Beide haben insbesondere den Vorteil der unbegrenzten Lagerdauer. Einfuhr- und sonstige Abgaben werden während der Lagerung nicht erhoben und handelspolitische Maßnahmen werden nicht angewendet.

Gegenüber einer Freizone bietet das Zolllager deutliche Vorteile. Die Einrichtung von neuen oder der Ausbau von bestehenden Zolllagern kommt für viele Unternehmen deswegen als Alternative zur bisherigen Just-in-time-Produktion in Frage. Grundsätzlich können alle Lagermöglichkeiten im Betrieb als Zolllager zugelassen werden, auch Veredelungsvorgänge können bewilligt werden. Waren dürfen sogar (nach Bewilligung der Zollbehörden) vorübergehend aus dem Lager entfernt werden, zum Beispiel zur Vorführung bei einem Kunden.

𝗟𝗮𝗴𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗻 𝗡𝗶𝗰𝗵𝘁𝘂𝗻𝗶𝗼𝗻𝘀𝘄𝗮𝗿𝗲 𝗴𝗲𝘄𝗶𝗻𝗻𝘁 𝗮𝗻 𝗕𝗲𝗱𝗲𝘂𝘁𝘂𝗻𝗴

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Pandemie führt dazu, dass im Rahmen von weltweiten Lieferketten die Lagerung von Nichtunionsware an Bedeutung gewinnt. Für Unternehmen bedeutet das: Sowohl eine Analyse der Produktionsabläufe in Verbindung mit den zollrechtlichen Anforderungen als auch die Prüfung der alternativen Möglichkeiten sind unabdingbar, um weitere Produktionsausfälle zu vermeiden und Kosten einzusparen. Das Zollrecht bietet für den grenzüberschreitenden Warenverkehr bereits gute Alternativen. Insbesondere das Zolllager ermöglicht eine unbegrenzte Lagerung von Nichtunionsware, erlaubt diverse Behandlungen und sorgt für Abgabenfreiheit und wird sich damit als das Verfahren der Wahl durchsetzen.

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✏️ Text von Frank Görtz, Geschäftsführer von AWB-Consulting.
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