Schellenberg Unternehmeranwälte

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Rechtsanwaltskanzlei / Rechtsberatung / Medizinrecht Berlin

01/05/2024

Anstellung und MVZ weiter Beliebt
Die KBV hat wieder aktuelle Zahlen und Daten zur Versorgungsstruktur in Deutschland herausgegeben (Stand 31.12.2023: https://t1p.de/bhte5).
Die Anzahl der Frauen in der ärztlichen Versorgung steigt weiter an. Auch der Trend zur Anstellung, insbesondere in Teilzeit, bleibt erhalten. In 2023 waren über 50.000 Ärzte angestellt und mehr als die Hälfte von Ihnen arbeitet als Angestellte in medizinischen Versorgungszentren. Schaut man sich die Verteilung der Fachgruppen an, in denen die Angestellten arbeiten, wird das Feld von der Gruppe der Chirurgie/Orthopädie angeführt, gefolgt von fachärztlich tätigen Internisten und den Allgemeinmedizinern. Betrachtet man dagegen den Frauenanteil, führt die Fachgruppe der Allgemeinmediziner den Rang an, gefolgt von den fachärztlich tätigen Internisten. Am geringsten sind die Frauen im Fachbereich der Chirurgie/Orthopädie vertreten.
Die Zahl der Angestellten hat sich seit 2013 verdoppelt. Das Durchschnittsalter der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten liegt bei 54,5 Jahren. Hauptanteil in der Altersstruktur der ermächtigten Vertragsärzte bilden die Bereiche der 50- bis 59-Jährigen, mit einem Anteil von 38 %, und in den Bereichen der 60- bis 65-Jährigen mit 24,9 %, während der Anteil jüngerer Ärzte nur gering ist. Damit werden Praxisübergaben aus Altersgründen und die Suche nach Nachfolgern zunehmen, was die Praxisinhaber erneut vor Herausforderungen stellen wird, wenn der Trend zur Anstellung und Zunahme an MVZ weiter steigt.
Durch den zunehmenden Aufkauf von Praxissitzen durch kapitalstarke Investoren wird es für die nachkommenden Ärztegenerationen schwieriger werden, sich selbstständig niederzulassen. Denn die teilweise entstandenen MVZ-Ketten können schon ihrem Wert nach die Investitionsfähigkeit eines niedergelassenen Arztes schnell übersteigen. Durch regulatorische Verschärfungen versucht der Gesetzgeber den Zugang für Investoren, insbesondere Beteiligungsgesellschaften, zu erschweren. Hintergrund ist die Befürchtung, dass MVZ in Investorenhand zu einer Versorgungsverschlechterung für die Versicherten führen könnten. Dies muss aber nicht zwingend der Fall sein, wenn die MVZ richtig geführt und verwaltet werden und damit allen Interessen gerecht werden können. Denn letztendlich wollen alle Marktteilnehmer, egal ob Investoren oder Ärzte, ihr Einkommen oder Gewinn maximieren. Dies ist letztendlich Anreiz jeder leistungsfähigen Marktwirtschaft und kann weder als unethisch noch per se als nachteilig bewertet werden. Die medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten, wird alle Teilnehmer vor Herausforderungen stellen, die ohne Zulassung von Umstrukturierung und Öffnung der Versorgungslandschaft sicherlich nicht bewältigt werden können.

Photos from Schellenberg Unternehmeranwälte's post 23/09/2023

Toller erster gemeinsamer Betriebsausflug bei perfektem Wetter hat allen Kollegen und Kolleginnen, dem Kanzleiteam viel Spaß gemacht. Wir hatten alle eine schöne Zeit beim Paddeln und einer Kahnfahrt im Spreewald.

21/04/2023

Krankenhausreform
In einem spannenden Rechtssymposium hat der GBA am 17.04.23 über die sektorenübergreifende Versorgungsplanung informiert. Kontrovers wurde über die vorgestellten Entwürfe der Regierungskommission diskutiert. Michael Weller, bisher Stabschef Politik im GKV-Spitzenverband, nun Leiter der Abteilung 2 im BMG, berichtete über den Verfahrensstand. Ende Mai sollen die Folgeabschätzungen mit den Ländern beraten werden und im Sommer soll der Gesetzesentwurf vorliegen. In der zweiten Jahreshälfte ist geplant, den Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Ziel ist das Gesetz zum Jan. 2023 in Kraft treten zu lassen.
Die Reform stütze sich auf drei Schwerpunktthemen, die Daseinsvorsorge soll auf neue Füße gestellt werden, einige Krankenhäuser sollen eine Vorfinanzierung erhalten, um der vom DRG verursachten „Fall -Produzierung“ entgegenzuwirken. Durch Bildung von Leistungsgruppen soll die Qualität verbessert werden und zuletzt wird eine Entbürokratisierung angestrebt.
Demnach sollen die Kliniken zukünftig in 3 (I-III) verschiedene Versorgungsstufen eingeteilt werden. Bei Level I wird differenziert in Ii -integrierte ambulant/stationäre Versorgung und in Level In -mit Notfallstufe-. Belegärzte sollen eine besondere Rolle spielen, da die ambulant und stationäre Versorgung weiter ausgebaut wird. Level II betrifft eine spezialisierte fachärztliche Versorgung mit Regel- und Schwerpunktversorgung, in Level III Level IIIU (Universitätsmedizin) findet sich dann die Maximalversorgung.
Besonders kritisch wurde die Rolle der Kliniken in Level Ii besprochen, die auf eine Grundversorgung abstellt. Sie soll aber auch einer eigenen Finanzierungslogik folgen, da hier die Verzahnung stationär und ambulant zum Tragen kommt. Dem Vertragsarzt soll umfangreicher der Zugang zu stationären Leistungserbringungen ermöglicht werden, nach dem Motto: „Vertragsarzt im Krankenhaus der Zukunft“. In diesem Bereich kommt nun die sich aktuell neu entwickelnde Berufsgruppe der Community Health Nursing oder Physician Assistant zum Tragen. Das ist ein Bachelorniveau qualifizierter Gesundheitsberuf, der die Ärzte noch weitreichender bei der Behandlung unterstützen soll. Das Berufsbild etabliert sich gerade und die ersten Abgänger werden aktuell vorwiegend in der Klinik eingesetzt. Durch die Krankenhausreform wird das Einsatzgebiet deutlich erweitert.
Am Ende stießen gut gemeinte Ideen auf rechtlich noch zu nehmende Hürden, wozu einerseits auch die verschiedenen Regelungszuständigkeiten von Bund und Ländern zählen. Auch wird der Umstrukturierungsprozess zu einer Herausforderung werden.
Näheres werden wir bald im Gesetzesentwurf erfahren. Dann stellt sich heraus, ob es eine große oder kleine Reform wird.

19/04/2023

Kanzlei bbm in 2023 in neuer Sozietät mit Schellenberg Unternehmeranwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Die Gesundheitspolitik fordert eine bessere Vernetzung, Koordination und Kooperation. Deshalb vergrößert sich die bbm Kanzlei. Seit dem 01.01.2023 finden Sie uns in neuer Sozietät mit Schellenberg Unternehmeranwälte, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Zusammen mit unseren neuen Partnerinnen und neuen Partnern der Schellenberg Unternehmeranwälte betreuen wir in allen arbeits-, gesellschafts-, immobilien-, miet-, finanzierungs-, werbe- und erbrechtlichen Belangen. Daneben steht auch ein bewährtes Notariat zur Verfügung.

18/09/2022

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – auf die bisher fehlende gesetzliche Umsetzung der EuGH Entscheidung aus dem Jahr 2019 reagiert. Hiernach wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18).
Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte im Februar 2022 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, in dem die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems vorgesehen war. Dies scheiterte jedoch aufgrund er fehlenden Einigung zwischen SPD und FDP. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht die Initiative ergriffen, als es zu dieser Thematik zu entscheiden hatte.

Bisher galt in Deutschland nur eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbzG) für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeitszeiten und bei geringfügig Beschäftigen, nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Diese begrenzten Pflichten sieht das Bundesarbeitsgericht nicht mehr als ausreichend an. Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit leitet das Gericht aus einer unionskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Die Arbeitgeber haben Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Beschäftigen zu sichern, wozu auch eine nachvollziehbare Sicherstellung von begrenzter Höchstarbeitszeit gehört.

Der Beschluss ist weitreichend, weil das Gesetz alle Arbeitgeber zu beachten haben, jedoch die zu stellenden Anforderungen an ein Zeiterfassungssystem unbekannt sind. Auch die Urteilsgründe des BAG sind noch nicht veröffentlicht und es bleibt unklar, ob und welche Freiheiten das Gericht bestimmten Unternehmen zubilligt. Auch der EuGH hat im Jahr 2019 keine konkreten Vorgaben zu der Ausgestaltung eines solchen Systems vorgegeben, weil dies den Mitgliedsstaaten überlassen wurde.

Die aktuelle besondere Präsens liegt darin bergründet, dass Verstößen gegen das ArbSchG Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld mit bis zu 25.000€ geahndet werden können.
Alle Arbeitgeber sind gut beraten, sich spätestens jetzt Gedanken über die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems zu machen.

09/09/2022

Änderung der Einwilligungspraxis für operativen Eingriffe ?

In der Praxis und insbesondere bei stationären Behandlungen ist es üblich, die Einwilligung des Patienten im Anschluss an das Aufklärungsgespräch einzuholen. Diese Praxis wird nun durch die Gerichte OLG Bremen mit Urteil vom 25.11.2021 – 5 U 63/20 und OLG Köln vom 16.01.2019 – 5 U 29/17 in Frage gestellt. Verwiesen wird auf den Gesetzeswortlaut in § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt treffen kann. Diese Vorgabe sehen die Gerichte dann nicht erfüllt, wenn der Patient in unmittelbaren Anschluss an das Gespräch den Aufklärungsbogen und die Einwilligungserklärung unterschreibt. Hier sei die sog. (Wohl-) Überlegungszeit, die der Gesetzgeber fordert, nicht eingeräumt. Demgegenüber war für die Überlegungszeit stets der Zeitraum, in dem das Aufklärungsgespräch stattzufinden hat und der Beginn der Behandlung bzw. der Operation maßgeblich.
Diese vom Gericht nun sehr enge Interpretation der Gesetzesauslegung ist abzulehnen, weil dem Patienten auch bei unmittelbarer Unterzeichnung des Aufklärungs- und Einwilligungsbogens immer noch ausreichend Zeit verbleibt, seine Zustimmung oder Versagung zum Eingriff zu erklären.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Sollte der Bundesgerichtshof der Auffassung des OLG Bremen folgen, hätte das einen weitreichenden Einfluss auf die Aufklärungspraxis. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH dieser engen Auffassung folgen wird.

21/06/2022

Änderung des NachwG ab 01.08.2022 wird zu Handlungsbedarf führen

Vielen ist das Nachweisgesetz (NachwG) sicherlich unbekannt. Es regelt die arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten. Das sind Informationspflichten des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierdurch sollen Rechtsstreitigen über Arbeitsbedingungen vermieden werden und zu einer Transparenz der Arbeitsbedingungen führen. Wichtig war bisher, dass bei nicht oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des NachwG keine Sanktionen folgten. Das ändert sich jetzt.

Ab 01.08.2022 wird das NachwG an die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) angepasst. Dies führt einerseits zu einer Ausweitung der bereits bestehenden arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten und zweitens, es besteht nun eine Sanktionierung bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung.

Abrufbar ist der Gesetzesentwurf unter:https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001636.pdf

Auswirkung auf vor dem 01.08.22 geschlossene Altverträge

Altverträge müssen ab 01.08.22 nicht angepasst werden, aber es gilt dennoch die Arbeitnehmer über alle Informationen nach dem neuen NachwG zu unterrichten und dies binnen vorgegebener Fristen, wenn sie ein Arbeitnehmer verlangt. Dass kann dann z.B. in Form eines Informationsblattes erfolgen.

Neuverträge ab dem 01.08.22

Neue Arbeitsverträge ab August müssen angepasst werden. Die Regelungen der Arbeitsbedingungen in den bisherigen praxisüblichen Musterverträgen sind nicht mehr ausreichend. Diese entsprechen in der Regel nicht mehr den neuen gesetzlichen Anforderungen der erweiterten Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber nach dem NachwG.

So war es bisher z. B. nicht üblich in Arbeitsverträgen über die Vorgaben des Kündigungsschutzes und über Fristen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu informieren oder über vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit dem Schichtsystem, dem Schichtrhythmus und Voraussetzungen der Schichtänderungen oder über einen etwaigen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (z.B. nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder) zu informieren. All diese Informationen und andere müssen zukünftig in den Arbeitsverträgen mit aufgenommen werden.

Sanktion bei Nichtbefolgung

Erfolgt keine Anpassung oder werden die Informationen nicht oder nicht rechtzeitig nach den Vorgaben des NachwG entsprechend ausgehändigt oder umgesetzt droht im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 2.000€.

aktueller Verfahrensstand zur Gesetzgebung

Nachdem die erste Lesung des Gesetzesentwurfes bereits am 12. 06.2022 im Bundestag erfolgte, fand die Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 20.06.2022 statt. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag soll am 23.06.2022 erfolgen. Soweit hier keine Änderungen beschlossen werden, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz, wie geplant zum 01.08.2022 in Kraft treten wird.

10/06/2022

Kein Verkauf des Patientenstamms

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Hinweisbeschluss vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19, dass der Abschluss eines Kaufvertrages über den Patientenstamm nichtig ist.
Eine Zahnärztin verkaufte einem Zahnarzt ihren Patientenstamm von ca. 600 Patienten. Hierzu vereinbarten beide Parteien, dass sowohl die Anrufe auf dem Anschluss der Verkäuferin auf den des Käufers umgeleitet als auch die Aufrufe der Internetseite der Verkäuferin auf die Domain des Käufers umgeleitet werden sollten. Soweit eine schriftliche Einwilligung der Patienten eingeholt werden könne, sollten deren Patientenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des Käufers übergehen; alle weiteren Patientenunterlagen sollten von dem Käufer für die Verkäuferin verwahrt werden. Zusätzlich verpflichtete sich die Verkäuferin ihre Patienten anzuschreiben, die Beendigung ihrer Tätigkeit mitzuteilen und eine Weiterbehandlung beim Käufer zu empfehlen. Nach Unterzeichnung des Vertrages informierte sich die Zahnärztin bei Landeszahnärztekammer und verweigerte hieraufhin die Erfüllung des Vertrages, die der Käufer daraufhin gerichtlich durchzusetzen versuchte.
Der BGH legte dar, dass der Verkauf des Patientenstamms gemäß § 134 BGB nichtig sei, da er gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte verstieß und diese Vorschrift ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB darstellt.
Nach § 8 Abs. 5 BO für die Bay. ZÄ ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Vergleichbare Regelungen finden sich sowohl in den Berufsordnungen der anderen Landeszahnärztekammern als auch den Berufsordnungen der Landesärztekammern, so dass Kaufverträge über den Patientenstamm sowohl für Zahnärzte als auch Ärzte nichtig sind.

24/05/2022

Kryokonservierung des Leichnams als Krankenbehandlung ?

Während gesetzlich Krankenversicherte zwar Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen, sowie Keimzellgewebe haben, § 27a Abs. 4 SGB V, besteht kein Anspruch auf Kryokonservierung des ganzen Körpers bzw. des Leichnams.
Das BSG verwarf mit Beschluss vom 16.03.2022 (Az.: B 1 KR 29/21 B) die Beschwerde eines gesetzlich Krankenversicherten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts und stellte klar, dass Krankenversicherte, wenn andere lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr möglich sind keinen Anspruch auf Kryokonservierung ihres Körpers, respektive Leichnams haben, um dann in der Zukunft wiederbelebt zu werden. Der Anspruch auf Krankenbehandlung endet mit dem Tod.

18/05/2022

Wann ist ein Kind ein Kind?

BSG klärt und stärkt Anspruch auf Genehmigung von Entlastungsassistenten bei Kindererziehung

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte die Frage zu entscheiden, bis zu welchem Alter eines Kindes sich ein Arzt/eine Ärztin wegen dessen Erziehung durch einen Entlastungsassistenten vertreten lassen darf. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte einen Antrag auf Elternzeitvertretung für ein 15-jähriges Kind mit der Begründung abgelehnt, es handele sich ab dem 14. Geburtstag nicht mehr um ein Kind, sondern um einen Jugendlichen.

Während der Vertragsarzt/die Vertragsärztin die vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben hat, ist auf Antrag von der KV gemäß § 32 Abs. 2, Satz 2, Zif. 2 Ärzte-ZV eine Vertretung während der Zeiten der Kindererziehung bis zu einer Dauer von 36 Monaten zu genehmigen.

Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 14.07.2021 – 6 KA 15/20 R klargestellt, dass der Anspruch auf Genehmigung einer Entlastungsassistenz für Zeiten der Kindererziehung:

1. für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt;

2. die Gesamtvertretungsdauer von 36 Monaten im Fall mehrerer Kinder pro Kind gilt und

3. Assistenzzeiten während der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder nicht fiktiv allein einem Kind zugeordnet werden können.

Das bedeutet konkret, dass Ärzte bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden ihrer Kinder Anspruch auf Genehmigung einer Entlastungsassistenz für 36 Monate haben; bei paralleler Erziehung mehrerer Kinder die Zeiten allen Kindern zugerechnet werden. Wurde beispielsweise für das erste Kind mit Wirkung ab 01.01.2020 eine Entlastungsassistenz für 36 Monate beantragt und genehmigt und soll jetzt für das zweite Kind eine neue Entlastungassistenz ab 01.07.2022 beantragt werden, besteht für das zweite Kind ein erneuter Anspruch auf Genehmigung für 36 Monate, mithin bis zum 30.06.2025. Da während dieser Zeit auch das erste Kind mit betreut wird, werden die rechnerisch verbliebenen 18 Monate für die Betreuung des ersten Kindes jedoch nicht hinzuaddiert, sondern werden in den ersten 18 Monaten für das zweite Kind 2 quasi „mit verbraucht“ – es bleibt bei einem Entlastungsanspruch bis 30.06.2025.

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