Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg

examenstypisch - anspruchsvoll - umfassend: Das ist unser Konzept für die Vorbereitung zum Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen in Baden-Württemberg.

Der hemmer Assessorkurs

Qualität setzt sich durch! Herzlich willkommen beim Assessorkurs des Juristischen Repetitorium hemmer, seit 1976 in der privaten Ausbildung für Juristinnen und Juristen tätig. Viele Juristinnen und Juristen bereiten sich beim Juristischen Repetitorium hemmer auch auf ihr Zweites Staatsexamen vor und vertrauen damit auf die jahrelange Erfahrung, was sich in unseren Kursen,

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 01/08/2024

Die Nebengebiete des Öffentlichen Rechts sind häufig Prüfungsgegenstand im 2. Examen. 📝
Kennt ihr die Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung?
Teste Dein Wissen mit dem Good to Know–Post. 💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 30/07/2024

👉 Wesentlicher Inhalt des Falles:

📜 Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2023 anzuordnen, mit der diese die von ihm zuletzt für Sonntag, den 26. März 2023, um 12.00 Uhr anzeigte Versammlung im Wesentlichen in Form einer Abseilaktion von einer Brücke über die Bundesautobahn A9 sowie eines Fahrradkorsos 🚴‍♀️ 🚴‍♂️ 🚴 auf einem Teilstück am Ende der Bundesautobahn A9 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin verboten, nicht angezeigte Ersatzversammlungen auf Bundesstraßen und Autobahnen untersagt und ihm aufgegeben hat, hierüber rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu informieren.

Zwar sind mit jedweder auch nur kurzfristigen Inanspruchnahme einer Autobahn für eine Versammlung notwendigerweise umfangreichere Sicherungsmaßnahmen und nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen verbunden. 🚧 Jedoch gehören Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf Autobahnen zu den üblichen, mit polizeilichen und straßenverkehrsrechtlichen Mitteln grundsätzlich zu beherrschenden Erscheinungen. Anders als bei im Regelfall nicht oder nicht exakt vorhersehbaren Verkehrsstörungen kann den durch Versammlungen eintretenden Behinderungen im Rahmen eines Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzepts vorausschauend durch Umleitungen, frühzeitige Warnungen und Hinweise, Meldungen im Verkehrsfunk und andere geeignete Maßnahmen begegnet werden. Versammlungen auf der Autobahn können deshalb grundsätzlich nicht allein unter Hinweis auf diese zwangsläufig eintretenden Folgen untersagt werden, weil anderenfalls letztlich ein absolutes Verbot der Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke statuiert würde. 📣 🚘

⚖️ 👩‍⚖️ VGH München, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – BeckRS 2023, 6174

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 25/07/2024

Die Grundkenntnisse des BGB AT sind unabdingbar. Auch im 2.Examen.
Daher immer fleißig wiederholen – teste Dein Wissen mit unseren Good to know Posts. 🤓💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 23/07/2024

👉 Sachverhalt:

Ein privater Verkäufer bot ein fast 40 Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern im Internet an und beschrieb die Klimaanlage als „einwandfrei“. Nach einer Probefahrt schlossen die Parteien einen Kaufvertrag mit einem Gewährleistungsausschluss. Später stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage defekt war und fordert nun die Reparaturkosten. 🚗 🛠️

👉 Rechtliche Würdigung:

Die zentrale Frage für einen möglichen Anspruch aus §§ 434 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB war, ob sich der Gewährleistungsausschluss auch auf die vereinbarte Beschaffenheit einer einwandfrei funktionierenden Klimaanlage erstreckt. Dies ist nach st.Rspr. des BGH nicht der Fall, die vereinbarte Beschaffenheit geht dem Gewährleistungsausschluss also vor.

Ist Dir dieses Problem schon einmal in einer Klausur begegnet? Berichte uns gerne in den Kommentaren! 🤔 📚 ✍️

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 18/07/2024

Das Beweisverwertungsverbot ist eines der häufigsten Probleme im strafrechtlichen Assessorexamen. Du solltest es sauber prüfen können und den Schwerpunkt auf eine stichhaltige Abwägung legen. Das Ergebnis ist sekundär.

🔎 Wo prüfe ich das Beweisverwertungsverbot? In der StA-Klausur im Rahmen der Beweisbarkeit, im Urteil im Hilfsgutachten (hat in der Beweiswürdigung eigentlich nichts verloren!), in der Revision als relativer Revisionsgrund wegen eines Verstoßes gegen § 216 StPO. 📚💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 16/07/2024

👉 Sachverhalt:

Der Angeklagter A hatte mit seinem Kontrahenten C massiven Streit. Er verabredete sich mit diesem zu einem „Treffen“. Der Angeklagte A fuhr hierzu mit seinem Auto, saß allerdings auf der Rückbank und dirigierte seinen Bruder B, welcher das Fahrzeug als Fahrer führte. Als die Angeklagten an dem Treffpunkt ankamen und B erblickten, beschlossen sie diesem mit dem Fahrzeug zu töten. Sie versuchten ihn deshalb in der Folge an eine nahegelegene Hauswand zu quetschen. B konnte sich jedoch durch einen Sprung über die Motorhaube retten. 🚗 💥

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass auch der Angeklagte A (Mit-)Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist. § 315 b Abs. 1 Nr. 4 sei kein eigenhändiges Delikt. ❗Die Argumentation ist m.E. überzeugend. Ein eigennütziges Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Täterschaft an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, sodass das maßgebliche Unrecht in einem eigenen verwerflichen Tun liegt und nicht in erster Linie aus der Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts hergeleitet wird. Ob dies der Fall ist, ist mit Rücksicht auf die Fassung des gesetzlichen Tatbestandes sowie mit Blick auf den Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Entstehungsgeschichte zu entscheiden (BGH, 5 StR 37/20). Sowohl der Wortlaut des § 315 b als auch die Systematik sprechen gegen ein eigenhändiges Delikt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs kann von jedermann beeinträchtigt werden. Die Tathandlungen der Nummern 1 bis 3 knüpfen – anders als diejenigen des § 315 c – nicht an ein tatbestandlich umschriebenes Verhalten an, das nur eigenhändig verwirklicht werden kann.

👩‍⚖️ ⚖️ Quelle: BGH, Beschl. v. 15.08.2023 – 4 StR 227/23

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 11/07/2024

An die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musst Du immer denken, wenn eine Frist im Sinne von § 233 ZPO versäumt wurde!

Eine erfolgreiche Wiedereinsetzung führt dazu, dass das Verfahren in den Stand vor der Fristversäumung zurückversetzt wird. Aber Achtung: Beachte die negative Kostenfolge des § 238 Abs. 4 ZPO! 📚💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 09/07/2024

👉 Sachverhalt:

Ein Grundstückseigentümer wollte seinen beiden minderjährigen Kindern schenkweise jeweils die Hälfte des Grundstücks übertragen, doch das Grundbuchamt verweigerte dies und verlangte eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger nach § 1809 I BGB, weil es den Erwerb des Miteigentumsanteils für rechtlich nachteilig hielt. 🏡

👉 Rechtliche Würdigung:

Der BGH entschied nun, dass das Grundbuchamt die beantragte Eintragung nicht verweigern durfte. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1629 II S.1 i.V.m. § 1824 I Nr. 1, II, 181 BGB ist nicht erforderlich, wenn das Geschäft für die Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 I BGB ist (ungeschriebene Ausnahme). Dies bejahte der BGH. ✅

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – V ZB 51/23.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 04/07/2024

Die Grundkenntnisse der Klagearten und deren Aufbau bilden Dein Fundament für eine erfolgreiche Examensvorbereitung. Daher nicht vergessen: Basics wiederholen und trainieren! ⚖️💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 02/07/2024

👉 Wesentlicher Inhalt des Falles:

Die Bf. beanstandete als Betreiberin von Spielhallen mit ihrer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie erstrebte ohne Erfolg vor den Verwaltungsgerichten Eilrechtschutz gegen eine sofort vollziehbare Schließungsanordnung der Stadt X.
Zuvor hatte die Stadt X die Anträge der Bf. auf Erteilung glücksspielrechtlicher (Härtefall-)Erlaubnisse abgelehnt. 📝 ❌
Richterin F teilte dem Präsidenten des VerfGH mit, die Kanzlei, deren Partnerin sie neben zwei weiteren Partnern und einem angestellten Rechtsanwalt sei, vertrete zwei Städte und zwei Spielhallenbetreiber in glücksspielrechtlichen Angelegenheiten. Alleiniger Sachbearbeiter in diesen Mandaten sei ein anderer Partner der Sozietät. Sie selbst sei in die Verfahren in keiner Weise einbezogen; ihr Tätigkeitsschwerpunkt liege im Umweltrecht. Ihre Kanzlei agiere nicht schwerpunktmäßig im Glücksspielrecht. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sehe sie in ihrer Person nicht. 🤷‍♀️
Während die Bf. keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin äußerte, vertrat die Stadt X die Auffassung, dass deren Erklärung die Besorgnis der Befangenheit begründe. Richterin F sei namensgebende Partnerin der Sozietät, und die Kanzlei sei von mindestens zwei Spielhallenbetreibern mandatiert.

Auch wenn für die rechtliche Bewertung von Verfahren, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei mandatiert ist, der ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hauptamtlich als Partnerin angehört, mitunter Rechtsfragen eine Rolle spielen, die Gegenstand eines anderen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind, ist der Umstand der Kanzleizugehörigkeit für sich genommen nicht geeignet, in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds hervorzurufen, sofern die von der Kanzlei geführten Verfahren nicht beim VerfGH anhängig sind und das Mitglied des Gerichts mit deren Bearbeitung nicht befasst ist.❗

Wie entscheidet das Gericht über den Befangenheitsantrag? Schreibt es gerne in die Kommentare. ✍️

🧑‍⚖️ ⚖️ Quelle: VerfGH BW, B. v. 21.11.2022 – 1 VB 98/19 – NJW 2023, 205

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 27/06/2024

Die Anfechtung eines Testaments ist ein wichtiges Thema im Erbrecht. Kennst du die verschiedenen Gründe, aus denen ein Testament angefochten werden kann, und kannst du sie sicher in einer Klausur anwenden? Präge die hierzu insbesondere die §§ 2078 und 2079 BGB gut ein! 📜 ⚖️

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 25/06/2024

👉 Sachverhalt:

Im Juli 2020 stürzte ein blinder Mann über zwei E-Scooter, die quer auf einem Gehweg abgestellt waren. 🛴 🚧 Hierbei zog er sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Vor den Gerichten verlangte der blinde Kläger von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

👉 Rechtliche Würdigung:

Eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG schied aus, da die E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fahren und damit gemäß § 8 Nr. 1 StVG nicht von der Gefährdungshaftung erfasst werden.

Für eine Haftung aus § 823 I BGB müsste die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Die Aufstellung der E-Scooter habe aber weder gegen die erteilte Sondernutzungserlaubnis verstoßen, noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtspflichten. Eine Haftung schied daher insgesamt aus. 👨‍⚖️🚨

Was denkt ihr über diese Entscheidung? Teilt es mit uns in den Kommentaren!

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023 – 1 U 15/23.

24/06/2024

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Struggelst du mit Perfektionismus während der Examensvorbereitung? Dann ist unser zweiteiliger Workshop genau das Richtige für dich! 🌟

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Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 20/06/2024

Für die Strafrechtsklausuren ist es wichtig, die Kriterien zu kennen, anhand derer eine freiverantwortliche Selbstgefährdung von einer Fremdgefährdung unterschieden wird. Bist Du mit den genannten Kriterien schon vertraut? 🤔 ⚖️ 👥

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 18/06/2024

👉 Sachverhalt

Das Land Brandenburg hatte dem Antragsteller die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Rechtsreferendariat) zum 01.05.2024 mit der Begründung versagt, seine rechtsextremen Anschauungen und Aktivitäten stünden dem entgegen. 🙅‍♂️ Hiergegen hatte sich der Antragsteller mit einstweiligem Rechtsschutz vor dem VG Cottbus zur Wehr gesetzt (§ 123 VwGO).

👉 Rechtliche Würdigung

👨‍⚖️ Das Gericht hat sich dieser Auffassung nicht anschließen können. Eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könne nach derzeit geltender Rechtslage nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber persönlich ungeeignet sei, was in der Regel bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Fall sei, die mit einer (noch nicht getilgten) Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr geahndet worden sind. (§ 10a I Nr. 1 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz BbgJAG / vgl. für BaWü § 5 II JAGBW). Der Antragsteller sei jedoch nicht vorbestraft und die rechtsextremen Anschauungen und Aktivitäten und die mangelnde Verfassungstreue eines Bewerbers ermöglichten es für sich genommen nur, ihn von bestimmten hoheitlichen Befugnissen auszuschließen, nicht jedoch, ihm die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen. Für die Kammer war darüber hinaus entscheidend, dass im Fall eines erfolgreich absolvierten juristischen Vorbereitungsdienstes die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Bundesrecht in der vorliegenden Fallkonstellation nur versagt werden kann, wenn die Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (vgl. § 7 BRAO); es wäre unverhältnismäßig, an die vorgelagerte Berufsausbildung höhere Anforderungen als an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen. Eine Versagung stellte einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG dar.

⚖️ 👩‍⚖️ Quelle: VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2024, 9 L 199/24; vgl. auch Urteil des VG Dresden, Urt. v. 04.04.2023, Az.: 11 K 1918/21

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 15/06/2024

Wer von Euch hat Interesse im Strafrecht?! 🧐

Heute darf ich Euch unser persönliches Projekt vorstellen: i-lexx. 🧡

Schaut gern mal rein und meldet Euch bei Fragen.❓

Psssst 🤫: wir verlosen exklusiv zum Start am 23.06 einen Platz im Wert von 9490€. Alle Infos dazu findet Ihr in dem Link in der Story.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 13/06/2024

Der Besitz ist ein zentrales Institut im Zivilrecht und spielt eine wichtige Rolle bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten. Ein gründliches Verständnis der verschiedenen Arten von Besitz ist daher für Klausuren unerlässlich. 📚💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 11/06/2024

👉 Sachverhalt:

Eine Frau adoptierte einen Kater aus einem Tierheim. In dem Überlassungsvertrag war festgehalten, dass die Balkontür durch ein Fliegengitter gesichert werden solle. Zudem solle die Katze abnehmen.

Als das Tierheim nach knapp einem Jahr erfuhr, dass die Besitzerin der Kater ein solches Fliegengitter nicht angebracht hatte, fuhren zwei Tierheimmitarbeiter unangemeldet zur Wohnung der Besitzerin, fingen den Kater ein und nahmen ihn gegen den Willen der Besitzerin mit. 🐱🏠

👉 Rechtliche Würdigung:

Die Frau klagte und bekam ihren Kater zurück. Bei der Wegnahme des Katers handle es sich um verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Der Frau kam daher ein Anspruch auf Rückgabe des Tieres aus § 861 BGB zu.🐾

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: AG Hanau, Beschl. v. 04.01.2024 – 98 C 98/23.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 06/06/2024

Das Organstreitverfahren ist ein Instrument zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung. Es dient dazu, Konflikte über die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen den Verfassungsorganen zu lösen. 🏛️ Kennst Du schon alle Einzelheiten zum Ablauf und den Voraussetzungen dieses Verfahrens? Sie könnten in Deiner Klausur relevant werden! ⚖️💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 04/06/2024

Im Beschluss des BGH, Beschl. v. 10.01.2024, Az. 2 Str 171/23, nimmt dieser infolge einer rechtswidrigen Gewinnung von Standortdaten ein Beweisverwertungsverbot.

Der BGH prüft hier schulbuchmäßig das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes:

1. Schritt: Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung ✅

Die Rechtsgrundlage des § 100g StPO war im zugrundeliegenden Fall nicht erfüllt. Danach darf eine Funkzellenabfrage bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten nur angeordnet werden, wenn der Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO besteht (sog. Katalogtat). Eine Katalogtat war jedoch mit dem im Raum stehenden Eigentumsdelikten (Diebstahl § 242 StGB) nicht gegeben, mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung.

2. Schritt: Abwägung ✅

Grundsätzlich führen Verstöße im Rahmen der Beweiserhebung nicht zu deren Unverwertbarkeit. Eine solche ist vielmehr im Wege der Abwägungslehre des BGH zu ermitteln, wonach das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen ist. In seinem Beschluss überträgt der BGH seine Rechtsprechung zu § 100a StPO aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungssystematik auf den Anwendungsbereich des § 100g StPO. Danach dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines Strafverfahrens die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden. Das gelte insbesondere für Fälle, in denen es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme nach § 100a StPO gefehlt hat. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Katalogtat – wie hier- von vornherein nicht bestanden hat.

❌ Zusammenfassung: Fehlt es im Rahmen einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO führt dies regelmäßig zur Unverwertbarkeit der gewonnen Daten.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 30/05/2024

Unsere Intensivkurse 2024 📅

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Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 30/05/2024

Die Drittschadensliquidation greift nur in Ausnahmefällen. Hierzu haben sich u.a. folgende Fallgruppen herausgebildet: Obligatorische Gefahrentlastung, Mittelbare Stellvertretung, Obhutsfälle. Sind Dir diese Fallgruppen bekannt? ⚖️💡

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 28/05/2024

👉 Sachverhalt:

V kündigte das Mietverhältnis zu M wegen angeblich vertragswidriger Hundehaltung. M behauptete daraufhin, gemobbt zu werden und dass das Haus verkauft werden solle, wobei der potenzielle Käufer nur im Falle eines Auszugs aller Mieter den Kauf erwäge. Die Beweisaufnahme bestätigte Beleidigungen durch den Hausverwalter und die Verkaufsabsicht von V, aber M's Behauptung bezüglich des Kaufinteressenten erwies sich als Lüge. Wegen dieser Lüge kündigte V erneut. Ist die zuletzt ausgesprochene Kündigung wirksam? 💬

👉 Rechtliche Würdigung:

Nach § 573 II Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse vor, das zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt. Bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits kann eine solche Pflichtverletzung darstellen. Die vorsätzlich falsche Behauptung des M lässt aber nicht ohne weiteres auf eine im Sinne des § 573 II Nr. 1 BGB erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des M schließen. Dies insbesondere deshalb, weil der V dem M zuvor unberechtigt gekündigt hatte und der M vom Hausverwalter beleidigt worden war. 🏠

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2023, VIII ZR 147/22 = Life and Law, 04/222.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 23/05/2024

Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden können verschiedene Fehler auftreten. Präge Dir die Ermessensfehler gut ein, um in der öffentlich-rechtlichen Klausur zu glänzen, denn sie bilden häufig Schwerpunkt der Klausur ! ⚖️ 💫

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 21/05/2024

👉 Sachverhalt

Im August 2023 bewarb Julian Reichelt einen zuvor von Nius veröffentlichten Artikel auf X. Neben einem Link zum Artikel schrieb er: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). 📣 Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!". 📝 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Ministeriums wurde zunächst durch das LG Berlin zurückgewiesen, hatte dann jedoch vor dem KG Berlin (OLG) Erfolg. 🧑‍⚖️ Das Gericht untersagte Reichelt, die Äußerung aus seinem Post weiter zu verbreiten oder zu veröffentlichen, da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, die dazu geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der BRD bzw. des Bundesministeriums und deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Das BVerfG hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

👉 Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung verletze Reichelt in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. 🗣️ Sie verfehle erkennbar "den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung". Das BVerfG stellte klar, dass der Staat grundsätzlich keinen Ehrschutz genieße und auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse. ☝️ Zwar seien auch staatliche Einrichtungen in gewissem Umfang vor verbalen Angriffen geschützt, aber nur in engen Grenzen. Der Staat dürfe nicht gegen öffentliche Kritik zu immunisieren sein, die Art. 5 I GG besonders gewährleistet werden solle. Das BVerfG sprach von einem besonderen „Schutzbedürfnis der Machtkritik“. Das KG habe den Sinn der Äußerung verkannt, da es darin vorschnell eine Tatsachenbehauptung gesehen habe. Stattdessen könnte es sich um eine pointierte Meinungsäußerung gehandelt haben. Kritik an der Bundesregierung sei zudem auch dann als Meinungsäußerung geschützt, wenn sich Tatsachen und Meinungen vermengten.

👩‍⚖️ ⚖️ Quelle: BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 16/05/2024

Die Frage nach dem Zugewinn wird relevant, wenn sich Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, scheiden lassen und daher die Zugewinngemeinschaft beendet wird! 💔

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 14/05/2024

👉 Sachverhalt:

M und V schlossen in 2019 einen Chartervertrag über eine Segelyacht mit Liegeplatz in Schleswig-Holstein für die Zeit vom 16. bis zum 22.05.2020. M zahlte eine Anzahlung von 1.400,- €. Wegen der COVID-19-Pandemie galten ab 16.05.2020 in Schleswig-Holstein verschiedene Einschränkungen, aber der Betrieb von Sportboothäfen und die Übernachtung in Booten waren erlaubt. M kündigt. Kann V von M die Bezahlung des restlichen Mietzinses verlangen? 🛥️🌊

👉 Rechtliche Würdigung:

M ist zur Zahlung verpflichtet, da die Leistungserbringung nicht unmöglich war und auch kein Kündigungsrecht gemäß § 543 I, II S.1 Nr. 1 Alt. 1 BGB oder § 313 I, III S.2 BGB besteht. 💸 Öffentlich-rechtliche Einschränkungen begründen nur dann einen Mangel, wenn sie die konkrete Beschaffenheit der Mietsache betreffen. Eine Kündigung über die Störung der Geschäftsgrundlage kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder nicht zumutbar ist. ❌

👩‍⚖️‍⚖️ Quelle: BGH, Urteil vom 11.10.23 XII ZR 89/ 22 = Life and Law 2024, 04/228.

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 09/05/2024

Absolute Beweisverwertungsverbote sind Vorschriften, die die Verwertung bestimmter Beweismittel in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich verbieten.⚖️ Die Kenntnis dieser Beweisverwertungsverbote ist entscheidend für eine korrekte und rechtssichere Bearbeitung von Klausuraufgaben im Bereich des Strafrechts! 📝 🔍

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 07/05/2024

👉 Sachverhalt

Ausgangspunkt war, dass ein Angeklagter nach den Feststellungen des Landgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter weder über die Existenz und den Standort eines Baustellengeräts (Tieflader) 🚛 in Kenntnis setzte, noch ihm gegenüber vorbehaltlos dessen Herausgabe anbot, sondern diesen vielmehr weiterhin in Besitz behielt. Dies begründe, so das Landgericht, das objektive Tatbestandsmerkmal der Zueignung.

👉 Rechtliche Würdigung

Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. ❌

Dem ist zuzustimmen. Die Auffassung des Landgerichts widerspricht bereits der bisherigen Rechtsprechung. Nach dieser ist für eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände erforderlich, dass der Täter – über ihr „Behalten“ hinaus – ein Verhalten an den Tag legt, aus dem geschlossen werden kann, dass er sich als Eigentümer „geriert“, wobei ein Verbergen, ein Verkauf, aber auch ein Gebrauch der Gerätschaften ausreichen kann, wenn mit ihm ein erheblicher Wertverlust einhergeht.

❗Der 6. Strafsenat legte in seinem Beschluss darüber hinaus dar, dass der Senat die Rechtsprechung zur Zueignungsabsicht insoweit weiter einschränken möchte, dass eine Zueignung im Sinne des § 246 voraussetze, dass der Täter sich die Sache auch tatsächlich einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt. Insoweit genüge nicht die bloße Manifestation des Zueignungswillens, auch wenn diese ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein kann.

Das ist überzeugend. Bereits der Wortlaut spricht dafür. Nach diesem begeht derjenige eine Unterschlagung, der sich oder einem Dritten eine Sache rechtswidrig zueignet. Mit dieser Formulierung schreibt der Gesetzgeber fest, dass eine Zueignung tatsächlich eingetreten sein muss; die Vorschrift ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Auch die Gesetzessystematik streitet für diese Erwägung. Der in § 242 StGB verwendete Begriff der Zueignung entspricht demjenigen des § 246; der Unterschied besteht (lediglich) darin, dass diese bei der Unterschlagung in die Tat umgesetzt sein muss, während beim Diebstahl die Absicht hierzu genügt.

🧑‍⚖️ ⚖️ Quelle: BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 StR 191/23

Photos from Juristisches Repetitorium hemmer - Assessorkurs Baden-Württemberg's post 02/05/2024

Für einen erfolgreichen Umgang mit den Übereignungstatbeständen der §§ 929 ff. BGB ist die Kenntnis ihrer Voraussetzungen von großer Bedeutung! Die Übereignung nach §§ 929, 931 BGB ermöglicht eine Übereignung von Sachen, die nicht im Besitz des Veräußerers, sondern im Besitz eines Dritten sind. 📜 ⚖️

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Der hemmer.assessorkurs Stuttgart des Juristischen Repetitoriums hemmer

Herzlich willkommen beim hemmer.assessorkurs Stuttgart des Juristischen Repetitorium hemmer, seit 1976 in der privaten Ausbildung für Juristinnen und Juristen tätig.

Auch auf ihr Zweites Staatsexamen bereiten sich deutschlandweit Juristinnen und Juristen beim Juristischen Repetitorium hemmer vor und vertrauen damit auf die jahrelange Erfahrung, was sich in unseren Kursen, dem Kursmaterial sowie den Assessorskripten des Hemmer/Wüst Verlages niederschlägt.

Der Erfolg gibt uns Recht und führt zu einer weitestgehenden Zustimmung zu unserem Kursprogramm. Genaue Analyse bisheriger Examensklausuren liegt dem Programm zugrunde. Tendenzen werden frühzeitig erkannt und examenspezifisch vermittelt. Nicht selten wurden Volltreffer erzielt!

Wöchentliche Assessorkurse zum Klausurenschreiben mit Besprechung, Intensiv- bzw. Crashkurse und Individualunterricht tragen den jeweiligen unterschiedlichen Besonderheiten der einzelnen Bundesländer Rechnung. Sie finden deshalb auch unter dem Unterpunkt Kurskonzept & Tipps des jeweiligen Bundeslandes bundeslandspezifische Anmerkungen.

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